Einem gemeinsamen Forschungsprojekt zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollte in jedem Fall ein Kooperationsvertrag zugrunde liegen. Sie und Ihr Partner haben aber die Wahl, wie Sie mit diesem Vertragswerk umgehen: Entweder Sie sehen es als eine legale Notwendigkeit, die mit minimalem Aufwand erledigt werden sollte (1) oder Sie betrachten es als bedeutendes Kooperationsdokument, in dem strategische Richtungsentscheidungen zu Zielen, Erwartungen und Verantwortlichkeiten getroffen werden (2). Wählen Sie die erste Option, lassen Sie sich eine ideale Gelegenheit entgehen, um bereits früh Grundsätze Ihrer Zusammenarbeit schriftlich zu definieren und dabei rechtliche Klarheit zu schaffen. Bei der zweiten Möglichkeit handelt es sich um den Weg, den die EDECY Kooperationsroadmap einschlägt. Im Folgenden erfahren Sie, mit welchen Inhalten Sie das meiste aus Ihrem Vertrag herausholen.
Welche Punkte sollten in einem Kooperationsvertrag enthalten sein?
Zunächst einmal muss zwischen zwei Arten von Verträgen unterschieden werden: Verträge, die als Grundlage für mehrere zukünftige Projekte gelten und Verträge, die sich nur auf ein bestimmtes Projekt beziehen. Im ersten Fall handelt es sich um einen Rahmenvertrag, der in der Regel etwas freier gestaltet ist und allgemeine Grundsätze dieser und zukünftiger Kooperationen festhält. Dazu zählen die Interessen der Partner, die Laufzeit des Vertrags und eine Vereinbarung zur Geheimhaltung von ausgetauschten Informationen. Wird der Vertrag hingegen für ein konkretes Vorhaben geschlossen, müssen weitere Sachverhalte enthalten sein.
Zu Beginn definieren die Kooperationspartner gemeinsam das Ziel ihrer Kooperation und lege fest, um welche Art von Kooperation es sich handelt (z.B. Auftragsforschung). In diesem Zusammenhang sollte unbedingt geregelt werden, welche Leistungen die Projektpartner jeweils in das Projekt einbringen. Im Idealfall wird nicht nur ein Projektziel formuliert, sondern auch Teilziele, die den Weg dorthin skizzieren. Jeder Projektpartner sollte außerdem einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen. Schließlich bietet es sich je nach Vorhaben an, einen Konsortialführer zu bestimmen, der das Projektkonsortium nach außen vertritt.
Im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten spielt der Umgang mit Projektergebnissen eine zentrale Rolle. So muss in jedem Fall geregelt werden, auf welche Weise die Projektpartner eigene sowie die Ergebnisse der anderen Partei nutzen dürfen. Besonders knifflig und daher von Anfang an zu klären, ist die Frage, wie eigene Ergebnisse von denen des Kooperationspartners abgegrenzt werden. Wichtig ist auch die Regelung des Umgangs mit entstehenden Schutzrechten. Darüber hinaus muss die Verwertung der Projektergebnisse zwischen den Partnern geklärt werden: Wie sieht die Verwertung konkret aus? Wer erhält dafür welche Kompensation?
Ein besonderes Ergebnis sind Publikationen. In der Regel werden Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen, die die Veröffentlichung von Ergebnissen ohne die Zustimmung der Projektpartner verbieten. Das ist allerdings nicht immer möglich. Wird das Projekt öffentlich gefördert, kann es sein, dass Forschungseinrichtungen nur dann die vollständige Förderung erhalten, wenn sie ein sogenanntes diskriminierungsfreies Veröffentlichungsrecht haben. Das bedeutet, dass sie bei der Veröffentlichung ihrer eigenen Ergebnisse an keinerlei Einschränkungen gebunden sind.
Abschließend sei noch erwähnt, dass unbedingt genug Zeit für die Fertigstellung der Kooperationsvereinbarung eingeplant werden sollte. Nicht selten benötigen die Justiziare der Forschungseinrichtungen mehrere Wochen, bis über Vertragsbestandteile entschieden wurde. Gleiches gilt für die Rechtsabteilungen in größeren Unternehmen.
Einen guten Ausgangspunkt für Kooperationsvereinbarungen liefert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem Dokument, welches Mustervereinbarungen für Forschungskooperationen enthält. Sofern die Vereinbarungen im Rahmen geförderter Kooperationen verwendet werden sollen, können diese mehr oder weniger direkt übernommen werden. Im Zweifelsfall ist jedoch ein Jurist hinzuzuziehen. Eine Übersicht bietet außerdem unsere Vertragscheckliste für Forschungs- und Entwicklungskooperationen:
- Definition des Vertragsgegenstandes und gemeinsame Zielformulierung
- Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Partner bei der Zielverfolgung
- Kostenplanung und Finanzierungsanteile der Partner
- Benennung von Ansprechpartnern und ggf. eines Konsortialführers
- Regelung der Neurechte an entstandenen Ergebnissen und ihrer Verwertung
- Abwicklung und Anmeldung entstehender Schutzrechte
- Definition von Publikationsrechten (diskriminierungsfreies Veröffentlichungsrecht)
- Aufsetzen einer Geheimhaltungsvereinbarung
- Einplanung von genügend Zeit für Fertigstellung der Kooperationsvereinbarung
- Vertragslaufzeit und Regelung für die Zeit nach Beendigung des Vertrags
Viele Aspekte einer Kooperation lassen sich auf diese Weise vertraglich regeln und unterstützen den reibungslosen Ablauf des Forschungsprojekts. Es gibt allerdings auch Punkte, die selbst der beste Justiziar nicht in einen Vertrag gießen kann. Dazu gehört vor allem die Kommunikation zwischen den Vertragspartnern – erfahren Sie in im vierten Teil der Kooperationsroadmap, wie Sie durch regelmäßigen Austausch für ein Gelingen Ihrer Kooperation sorgen!